Strafantrag/Strafanzeige
gegen
Herrn Bundesminister Peer Steinbrück
wohnhaft am Dienstsitz Berlin
des Bundesministeriums der Finanzen, Wilhelmstraße 97 in 10117 Berlin
wegen
des Verdachts des Verstoßes geygen das Allgemeine Gleichheitsgesetz
und Diskriminierung einer gesamten Berufsgruppe
i.V.m. dem Minderheitenschutz gemäß Artikel 43 MRK
in Tateinheit der
Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), hilfsweise
wegen
Beleidigung (§ 185 StGB) und aller sonst in Betracht kommenden Tatbestände
begangen durch öffentliche Äußerung seines in seinem Auftrag handelnden Sprechers,
dokumentiert und verbreitet durch die politischen Meldungen
auf den Internetseiten von „n-tv“
(n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH)
am 1. Februar 2008
bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin
Sachverhalt
Der Beschuldigte ließ ausweislich der Pressemeldung im Internetangebot von „n-tv“ (siehe:
http://www.n-tv.de/913073.html mit Stand vom 7.2.2008) durch seinen in seinem Auftrag handelnden Sprecher öffentlich mitteilen, dass
Zitat:
„Die Frage sei, ob man den Eltern etwas mehr Geld für DVDs oder Zigaretten gebe oder man bedeutend mehr für die Kinder mit besseren Betreuungs- und Bildungsangeboten erreiche. Der Minister bevorzuge den zweiten Weg.“
Beweis: Kopie der Internetmeldung vom 1.2.2008
Diese Einstellung ist im Zusammenhang mit den öffentlichen Äußerungen zum Thema „Kindergeld“ durch andere Mitglieder der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages zu sehen – wie „Flachbildschirme“, „versaufen“, „Lufthoheit über den Kinderbetten“ u.ä. – die vom Beschuldigten als für die Finanzierung verantwortlichem Bundesminister weder korrigiert, noch grundsätzlich in Frage gestellt werden wie sein Sprecher weiter mitteilte. Denn
Zitat:
„Steinbrück, der auch stellvertretender SPD-Chef ist, vertrete seit fast zwei Jahren eine unveränderte Position zum Thema Kindergelderhöhung“.
Beweis: Kopie der Internetmeldung vom 1.2.2008
und (siehe:
http://www.n-tv.de/915279.html mit Stand vom 8.2.2008)
Zitat:
„Steinbrück hatte im November zusammen mit dem SPD-geführten Arbeitsministerium den Gesetzentwurf zum Krippenausbau wegen des von der Union verlangten Betreuungsgelds blockiert.“
Beweis: Kopie der Internetmeldung vom 7.2.2008
Begründung
Der oben dargelegte Sachverhalt begründet die Annahme des Vorliegens einer „Familienphobie“ dergestalt, dass seitens des Beschuldigten angenommen und unterstellt wird, öffentliche Erziehung sei generell besser geeignet für die Kinder als die selbsterziehende Tätigkeit der Eltern. Damit wird in Gänze und pauschal die Personengruppe „Eltern“ in ihrer ausgeübten Tätigkeit als „Erziehende“ diskriminiert und in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt, was den Tatbestand der Verleumdung erfüllt, da der Beschuldigte weiß, hätte wissen müssen oder hätte wissen können, dass grundrechtlich die Erziehungsverantwortung den Eltern übertragen und der Staat gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht berechtigt ist,
Zitat:
„die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. (…) Diese primäre Ent¬scheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Er¬wägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“
Beweis: BVerfGE 99, 216 vom 10.11.1998, Randnummer 64
Die fiskalische Rahmengesetzgebung des Bundes, die der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als zuständiger Bundesminister der Finanzen zu verantworten hat, widerspricht im wesentlichen den für den Gesetzgeber bindenden obigen verfassungsrichterlichen Ausführungen, wenn öffentlich die Behauptung als Tatsache dargestellt wird,
Zitat:
„dass es relativ viel koste, um nur relativ kleine Erhöhungen beim Kindergeld zu finanzieren. Eine Erhöhung des Kindergeldes von derzeit 154 Euro um zehn Euro würde nach Berechnung des Ministeriums fast zwei Milliarden Euro kosten.“
Beweis: Kopie der Internetmeldung vom 1.2.2008
Der Beschuldigte weiß, hätte wissen müssen oder hätte wissen können, dass das tatsächliche „Kindergeld“ linear mit ansteigendem Erwerbseinkommen auf Null reduziert und bei nicht vorhandenem Erwerbseinkommen (ALG II, Sozialhilfebezug) wegen Anrechnung mit anderen Sozialleistungen real nicht bezogen wird, da es dem wesentlichen Inhalt nach eine „vorweggenommene Steuererstattung“ auf das von der Einkommensteuer freizustellende Existenzminimum der Kinder in Form einer pauschalierten Vorauszahlung ist, deren konkrete Höhe als tatsächlich zusätzliche staatliche Transferleistung („Kindergeld“) erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden sogenannten „Günstigerprüfung“ festgestellt wird.
In diesem Zusammenhang erfüllt die obige Aussage zu den Kosten einer „Kindergelderhöhung“ im Vergleich zu den bereits bewilligten Mitteln in Höhe von rund 4 Milliarden Euro für den erweiterten Ausbau staatlicher Erziehungseinrichtungen (Kindertagesstätten) den Tatbestand der Ungleichbehandlung und Verstoß gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz, da es die selbsterziehenden Eltern benachteiligt, die aus weltanschaulichen Gründen sowohl ihrer grundrechtlich normierten Verantwortung gegenüber den Kindern gerecht werden wollen wie aus diesen Gründen zu der Überzeugung gekommen sind, dass die frühkindliche Bindung wesentliche Voraussetzung für die körperlich, geistige und seelische Gesundheit der Kinder ist.
Die öffentliche Äußerung des Beschuldigten verstößt gegen § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes, das Benachteiligungen aus weltanschaulichen Gründen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Nr. 2), die sozialen Begünstigungen (Nr. 6) und die Bildung (Nr. 7) untersagt. Sie verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, da Familien, insbesondere selbsterziehende Eltern, einer nationalen Minderheit angehören durch das mittlerweile allgemein bekannte Fehlen einer ausreichenden Zahl von Kindern innerhalb der Gesellschaft.
Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes in Bezug auf die häusliche Erziehungstätigkeit der Eltern und deren unzulässige Benachteiligung ergibt sich durch die die Verfassungsorgane gemäß § 31 Absatz 1 BVerfGG bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das in ständiger Rechtsprechung die Gleichwertigkeit der Kindererziehung mit der Erwerbserzielung betont, Ehe als Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft auffasst, wo die Eheleute selbstverantwortlich die Aufgaben untereinander aufteilen. Da
Zitat:
„Kindererziehung und Haushaltsführung .. vielmehr gleichwertig neben der Beschaffung des Einkommens [stehen]“ folgt daraus „der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten während und nach der Ehe.“
Beweis: Mitteilung des BVerfG vom 28. 2. 2002 - 26/ 02
Es ist folglich bei der elterlichen Erziehung insoweit bei dem erziehungsleistenden Elternteil von einer oder einem Beschäftigten in Heimarbeit im Sinne des persönlichen Anwendungsbereiches des § 6 Absatz 1 Nr. 3 AGG auszugehen, die oder der unter anderem aus weltanschaulichen Gründen nicht benachteiligt werden darf. Weder durch den direkten Auftraggeber, nämlich die Familie, noch mittelbar durch den Gesetzgeber, der durch die politisch gewollte Normgebung die eigenständige Erziehung entweder unterstützt oder insbesondere durch fiskalische Rahmenbedingungen erschwert und unterläuft.
Daher greift das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG, da durch Minderförderung der häuslich-elterlichen Erziehung diese gegenüber der staatlich forcierten öffentlichen Betreuung benachteiligt wird. Die in sich diffamierenden, alle kindergeldbeziehende Eltern umfassenden Aussagen des Beschuldigten dokumentieren die offensichtlich politisch gewollte Benachteiligung der Ehe und Familie.
Ich fühle mich persönlich durch diese öffentlich geäußerte Tatsachenbehauptung beleidigt, in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und verleumdet, da mir als erziehender Mutter und „Kindergeldbeziehender“ unterstellt wird, jenes für „Zigaretten und DVD’s“ auszugeben statt in die Betreuung, Bildung und Erziehung meiner Kinder zu investieren.
Sollte die Staatsanwaltschaft aus Gründen der Verneinung der persönlichen Betroffenheit des Antragstellers von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wird hilfsweise Anzeige wegen Beleidigung aller kindergeldbeziehenden Personen, die im unbestrittenen weit überwiegenden Maße verantwortungsvoll mit Geld und ihren Kindern umgehen, erstattet.
An der Strafverfolgung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, da es zu klären ist, inwieweit die vom Beschuldigten vorgetragenen Äußerungen noch unter das Recht der Meinungsfreiheit zu fassen sind oder wegen ihrer generellen Formulierung, insbesondere durch die herausgehobene Stellung des Beschuldigten als Bundesminister, als Diffamierung und Diskriminierung der unstreitig weit überwiegenden Mehrzahl verantwortungsbewusster Eltern aufzufassen sind, die demzufolge auch strafrechtlich zu ahndenden Charakter zur Vermeidung künftiger öffentlicher Herabwürdigungen haben.
Eine Strafverfolgungshemmung im Sinne der Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen gemäß § 36 StGB liegt wegen Äußerung des Beschuldigten außerhalb des Parlamentes nicht vor.
Insoweit wird bereits jetzt im Falle einer Verurteilung gemäß § 200 StGB die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung beantragt.
Ort, Datum
Name... Unterschrift...
Anlagen:
n-tv Meldung „Streit ums Kindergeld“ v. 1. Feb. 08
n-tv Meldung „Krippenausbau gestoppt“ v. 7. Feb. 08